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Ist der Vermögensstamm für den Elternunterhalt einzusetzen?
Zur Befriedigung des Elternunterhalts ist der Vermögensstamm einzusetzen, sofern die Existenz des Unterhaltsschuldners und seiner Familie durch das Erwerbseinkommen umfassend gesichert ist.
Eine Betriebsveräußerung ist trotz der hierbei entstehenden Steuerlast zumutbar, wenn der Betrieb lediglich einen verhältnismäßig geringen Gewinn erwirtschaftet und die Existenz des Unterhaltsschuldners nicht von der Existenz des Betriebs abhängt.
Aus dem einzusetzenden Kapital ist bei Haftung für den Unterhalt aus dem Vermögen eine finanzierbare Unterhaltsrente anhand der allgemeinen Sterbetafeln zu berechnen.

OLG Karlsruhe – Az: 2 UF 23/02