| Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des so genannten Elternunterhalts |
| Der Bundesgerichtshof hatte
sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltspflichtiger, der für
seine im Altenheim lebende Mutter Unterhalt in Höhe der nicht gedeckten
Heimkosten leistet, von seinem Bruder, den er ebenfalls für unterhaltspflichtig
hält, und dessen Ehefrau, in deren Betrieb der Bruder beschäftigt
ist, Auskunft über deren Einkünfte verlangen kann.
Geschwister haften gemäß § 1606 Abs. 3 BGB für den Unterhalt ihrer Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Deshalb ist zur Feststellung der Haftungsanteile die Kenntnis der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig. Der Auskunftsanspruch gegen den Bruder wurde bereits von den Vorinstanzen bejaht. Nunmehr ging es nur noch um die Frage, ob auch der Ehegatte eines gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Abkömmlings von dessen Geschwistern unmittelbar auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse in Anspruch genommen werden kann, obwohl das Gesetz eine Unterhaltspflicht von Schwiegerkindern gegenüber Eltern eines Ehegatten nicht vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat ein solches besonderes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin verneint. Dies wurde in erster Linie damit begründet, dass eine anteilige Haftung der Schwägerin für den Unterhalt der Mutter ihres Ehemannes nicht in Betracht kommt. Zwischen ihr und ihrem Schwager besteht also kein Ausgleichsverhältnis. Vielmehr ist der Unterhaltleistende in der Lage, die für die Unterhaltsbemessung erforderlichen Informationen auch hinsichtlich der Einkünfte des Ehegatten direkt von seinen Geschwistern zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe der Einkünfte nicht unwesentlich von deren Ehegatten mitbestimmt werden. BGH - Az: XII ZR 229/00
|