| Es kommt nur auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes an |
| 1. Ein Unterhaltsverpflichteter,
der einem Elternteil Unterhalt schuldet, muss sich nicht den Wohnvorteil
im Hause seines Ehegatten als Einkommen anrechnen lassen, da dies eine
freiwillige Leistung eines Dritten darstellt.
2. Darüber hinaus erfolgt auch keine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten. Vielmehr bestimmt sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen alleine nach seinem eigenen Einkommen. OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2002 - 11 UF 338/01 |