| Muss eine nicht erwerbstätigen Ehefrau ihr Taschengeld einsetzen? |
| Der Taschengeldanspruch,
den eine nicht erwerbstätige Ehefrau gegen ihren Ehemann hat, beträgt
in der Regel 5% vom bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes. Gegenüber
dem Unterhaltsanspruch eines Elternteils muss dem unterhaltspflichtigen
Kind aber ein angemessener Selbstbehalt zur Befriedigung persönlicher
Bedürfnisse verbleiben. Da das Taschengeld diesem Zweck dient, kann
der unterhaltspflichtige Elternteil darauf nur zugreifen, wenn es über
der Angemessenheitsgrenze liegt. Im entschiedenen Fall errechnete das Gericht
einen Taschengeldanspruch von monatlich 273 DM und entschied, dass dieser
Betrag unter dem Selbstbehalt liege.
OLG Köln, Urteil v. 29.09.2000 - 27 UF 67/99 Anmerkung AnwaltOnline: Andere Grundsätze gelten dann, wenn ein minerjähriges Kind für seinen Unterhalt auf den Taschengeldanspruch seiner Mutter gegen deren (neuen) Ehemann zugreifen möchte. Hier ist ein Selbstbehalt der Mutter nicht oder nur in sehr geringfügiger Höhe anzuerkennen. Das beruht darauf, dass gem. § 1603 Abs.2 BGB Eltern minderjähriger Kinder eine "verschärfte" Unterhaltspflicht trifft. |