| Nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes zählt |
| Ist ein Kind zur Leistung
von Elternunterhalt verpflichtet, kommt es in der Regel nur auf das eigene
Einkommen des Kindes und nicht auch auf das seines - möglicherweise
gut verdienenden - Ehegatten an, da dieser sonst indirekt eine bei ihm
nicht bestehende Unterhaltspflicht gegenüber den Schwiegereltern erfüllen
müsste.
OLG Frankfurt/M., Urteil v. 20.06.2000 - 3 UF 122/99 |