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Nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes zählt
Ist ein Kind zur Leistung von Elternunterhalt verpflichtet, kommt es in der Regel nur auf das eigene Einkommen des Kindes und nicht auch auf das seines - möglicherweise gut verdienenden - Ehegatten an, da dieser sonst indirekt eine bei ihm nicht bestehende Unterhaltspflicht gegenüber den Schwiegereltern erfüllen müsste.

OLG Frankfurt/M., Urteil v. 20.06.2000 - 3 UF 122/99