Im vorliegenden Fall wollte eine Mutter italienischer Abstammung mit ihrem sechs Jahre alten Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien umziehen und begehrte das alleinige Sorgerecht. Die Eltern waren noch verheiratet und hatten das Sorgerecht gemeinsam inne. Da in der Vergangenheit immer wieder zu Streitereien zwischen den Eltern kam, war der Umgang zwischen Vater und Kind erschwert.
Das Gericht lehnte das Ansinnen der Mutter ab. In einem Fall wie dem vorliegenden steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber.
Das Gericht lehnte das Ansinnen der Mutter ab. In einem Fall wie dem vorliegenden steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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