Im vorliegenden Fall hatte ein nicht sorgeberechtigter Vater ohne die Zustimmung der das Sorgerecht innehabenden Mutter die Bescheidung eines noch nicht einwilligungsfähigen, minderjährigen Jungen veranlasst. Dies stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes dar, die bereits wegen der Genugtuungsfunktion einen Schmerzensgeldanspruch des Kindes begründet. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 10.000 für angemessen, wobei im konkreten Fall die Vorinstanz über die Höhe entscheiden muss.
OLG Frankfurt, 21.08.2007 - Az: 4 W 12/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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