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Sorgerechtsentzug bei Verletzung der SchulpflichtDer u. a. für Familienrecht
zuständige XII. Zivilsenat hatte sich in zwei Fällen mit der
Frage zu befassen, welche sorgerechtlichen Konsequenzen sich für Eltern
ergeben, die ihre Kinder aus Glaubensgründen der allgemeinen Schulpflicht
entziehen.
In beiden Fällen waren
die Eltern Mitglieder einer christlichen Glaubensgemeinschaft und – zusammen
mit anderen Mitgliedern dieser Gemeinschaft – als Spätaussiedler nach
Deutschland gekommen. Sie hatten der öffentlichen Grundschule mitgeteilt,
dass sie künftig zwei jüngere ihrer mehreren Kinder zu Hause
unterrichten würden, da deren Erziehung und Bildung in der öffentlichen
Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien.
Weder Gespräche mit Schulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem
noch die Verhängung eines Bußgeldes führten dazu, dass
die Eltern ihre Kinder zum Schulunterricht brachten; ein Zwangsgeldverfahren
wurde nicht erfolgreich abgeschlossen. Daraufhin entzog das Familiengericht
den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge in
Schulangelegenheiten sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für diese
Kinder und bestellte die zuständige Stadt P. (Jugendamt) zu deren
Pfleger. Mit dessen Einwilligung verbrachten die Eltern die Kinder daraufhin
in ein Dorf in Österreich; die Eltern und die Familie behielten ihren
Wohnsitz in Deutschland bei. Der Pfleger erwirkte in der Folgezeit nach
österreichischem Recht die Gestattung, dass die Mutter den Kindern
Hausunterricht erteilen dürfe. Seither werden die Kinder dort von
ihrer pädagogisch nicht vorgebildeten Mutter unterrichtet. Im Hauptsacheverfahren
bestätigte das Familiengericht seine zuvor getroffene Regelung. Die
von den Eltern hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht
zurück. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte nur zu einem geringen
Teil Erfolg.
Im Hinblick auf den Wohnsitz
der Eltern in Deutschland hat der Bundesgerichtshof die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso bejaht wie die Frage,
ob die Kinder weiterhin der deutschen Schulpflicht unterliegen.
In der Sache hat der Bundesgerichtshof
die – auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gestützte
- Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass der Besuch der staatlichen
Grundschule dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags
diene. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung
von religiös oder weltanschaulich geprägten "Parallelgesellschaften"
entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration
setze dabei auch voraus, dass religiöse oder weltanschauliche Minderheiten
sich nicht selbst abgrenzten und sich einem Dialog mit Andersdenkenden
und –gläubigen nicht verschlössen. Dies im Sinne gelebter Toleranz
einzuüben und zu praktizieren sei eine wichtige Aufgabe der Grundschule.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
stellt sich die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder der öffentlichen
Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, deshalb
als Missbrauch der elterlichen Sorge dar. Eltern sind auch dann nicht berechtigt,
ihre Kinder der Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder
–methoden der Schule ihren Glaubensüberzeugungen entgegenstehen. Dies
gilt jedenfalls so lange, als der Staat seinem Erziehungsauftrag im Sinne
des Grundgesetzes verantwortungsvoll nachkommt. Gegenteiliges sei hier
nicht der Fall. Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Anordnung
der Pflegschaft seien im Grundsatz geeignet und auch verhältnismäßig,
dem Missbrauch der elterlichen Sorge entgegenzuwirken. Insoweit hat der
Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Eltern deshalb als unbegründet
zurückgewiesen.
Beanstandet hat der Bundesgerichtshof
allerdings in beiden Fällen die Bestellung der Stadt P. (Jugendamt)
zum Pfleger für die Kinder. Denn dieser Pfleger habe sich offenkundig
als in diesen Fällen ungeeignet erwiesen, den Gefahren für das
Kindeswohl effektiv zu begegnen. Der Pfleger habe erst die Voraussetzungen
dafür geschaffen, dass die Kinder nach Österreich umgemeldet
worden seien; sodann habe er die Möglichkeit, die Kinder in Österreich
dem Hausunterricht zuzuführen, durch eine entsprechende Antragstellung
bei den österreichischen Behörden selbst eröffnet. Damit
sei der Erfolg eingetreten, den die Eltern von vornherein erstrebt hätten,
nämlich die häusliche Unterrichtung der Kinder durch ihre pädagogisch
nicht vorgebildete Mutter – dies allerdings nicht in Deutschland, sondern
in Österreich. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Familiengericht
– nunmehr im Hauptsacheverfahren - verfügte Übertragung des Sorgerechts
in Schulangelegenheiten sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die
Stadt P. (Jugendamt) an der von der Stadt als Pfleger selbst herbeigeführten
Situation etwas ändere. Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Bestellung
der Stadt als Pfleger aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen, damit dieses durch die Auswahl eines geeigneten Pflegers
oder durch gerichtliche Weisungen sicherstelle, dass die Kinder ihrer Schulpflicht
nachkommen.
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