| Auskunftsrecht nicht mißbräuchlich ausüben! |
| Kann sich der berechtigte
Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen, so
ist die Ausübung des Auskunftsrechts gemäß § 1686
BGB mißbräuchlich. Es liegt ein widersprüchliches Verhalten
vor, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil Kontakte zu seinen Kindern
ablehnt und ein Auskunftsersuchen stellt. Daher ist das Ersuchen unbegründet.
OLG Brandenburg, 26.7.2007 - Az: 9 UF 87/07 |