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Auskunftsrecht nicht mißbräuchlich ausüben!
Kann sich der berechtigte Elternteil die erforderlichen Informationen anderweitig verschaffen, so ist die Ausübung des Auskunftsrechts gemäß § 1686 BGB mißbräuchlich. Es liegt ein widersprüchliches Verhalten vor, wenn der auskunftsberechtigte Elternteil Kontakte zu seinen Kindern ablehnt und ein Auskunftsersuchen stellt. Daher ist das Ersuchen unbegründet.

OLG Brandenburg, 26.7.2007 - Az: 9 UF 87/07