Fehlen den Eltern Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft für das Wohl des Kindes, so kann von der Regelung des gemeinsamen Sorgerechts abgewichen werden, um Schaden vom Kind abzuwenden. Maßgeblich für die Entscheidung über das Sorgerecht ist hierbei nur das Kindeswohl.
OLG Saarbrücken - Az: 9 UF 133/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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