| Elterliche Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe |
| Die Verfassungsbeschwerde
(Vb) einer Mutter (Beschwerdeführerin; Bf), die sich gegen die Aufhebung
der Sorgerechtsübertragung für ihr 1990 geborenes und aus ihrer
geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind durch das Brandenburgische Oberlandesgericht
(OLG) wandte, hatte Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats hob den Beschluss
des OLG auf, weil er die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz
1 des Grundgesetzes verletzt. Die Sache wird an einen anderen Familiensenat
des OLG zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
In den Gründen der Entscheidung heißt es: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich nach dem Kindeswohl auszurichten. Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung. Dementsprechend sieht das Gesetz vor, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge von Verfassungs wegen kein Vorrang einzuräumen. Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Grundrechtsschutz erfolgt ferner durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Nach diesen Maßstäben
verstößt die angegriffene Entscheidung gegen Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG. Das OLG hat zum einen verkannt, dass die Ausübung er gemeinsamen
Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraussetzt. Es
hätte sich mit dieser Voraussetzung für die Ausübung der
gemeinsamen Sorge eingehend befassen müssen. Der Bf stattdessen den
Kontakt mit ihrem früheren Ehemann in finanziellen Fragen vorzuhalten,
wirkt zumindest befremdlich. Denn dabei ging es um Schmerzensgeld wegen
der begangenen Taten bzw. um Kindesunterhalt. Nicht nachvollziehbar ist
zudem die weitere Erwägung, dass die Erziehungsfähigkeit der
Bf in Frage gestellt wäre, sollte sie aufgrund der Misshandlungen
ihre Fähigkeit, mit ihrem früheren Ehemann zu kommunizieren,
eingebüßt haben.
BVerfG – Az: 1 BvR 1140/03 Quelle: PM des BVerfG |