Eine Einigung der Eltern zur Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt einen für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung ausreichenden triftigen Grund dar.
Das Gericht ist auch im Rahmen einer Abänderungsentscheidung an einen solchen übereinstimmenden
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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