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Alleiniges Sorgerecht bei Streitigkeiten der Eltern
Für die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil kann auch der Umstand sprechen, dass bei einer Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein und der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen das Kind belastende Streitigkeiten der Eltern über den Umfang der Mitentscheidungsbefugnisse des nicht mit dem Kind lebenden Elternteils gem. § 1687 Abs. 1 BGB zu befürchten sind.

OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.7.2001 - 7 UF 684/01
Quelle: NJW RR 2001,1519