| Alleiniges Sorgerecht bei Streitigkeiten der Eltern |
| Für die Übertragung
der gesamten elterlichen Sorge auf einen Elternteil kann auch der Umstand
sprechen, dass bei einer Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts
auf einen Elternteil allein und der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge
im Übrigen das Kind belastende Streitigkeiten der Eltern über
den Umfang der Mitentscheidungsbefugnisse des nicht mit dem Kind lebenden
Elternteils gem. § 1687 Abs. 1 BGB zu befürchten sind.
OLG Nürnberg, Beschluss
v. 20.7.2001 - 7 UF 684/01
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