| Keinen Vorrang des " Wechselmodels " vor dem " Residenzmodell " |
| Üben die Eltern das
Sorgerecht gemeinsam aus und hält sich das Kind in halbwöchentlichem
Wechsel seit längerer Zeit (im entschiedenen Fall waren es eineinhalb
Jahre) bei einem Elternteil auf (so genanntes Wechselmodell), kann der
Erlass einer vorläufigen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
nicht darauf gestützt werden, dass das Kind einen festen Lebensmittelpunkt
benötige und Verhaltensauffälligkeiten zeige.
Das Gericht führt in der Entscheidung aus, dass nach bisheriger wissenschaftlicher Erkenntnis bei der Betreuung von Scheidungskindern das Residenzmodell gegenüber dem Wechselmodell keine belegbaren Vorteile biete und deshalb aus Gründen des Kindeswohls generell vorzuziehen wäre. Beim Wechselmodell hält sich das Kind turnusmäßig bei beiden Elternteilen auf, während es beim Residenzmodell seinen Aufenthalt nur bei einem Elternteil hat und zum andern Elternteil lediglich Kontakte im Rahmen des Umgangsrecht pflegt. Amtsgericht Hannover, Beschluss
vom 13.10.2000 - 600 F 2323/99 SO.
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