| Unterhaltsleistungen bei eingetragener Lebenspartnerschaft - nur begrenzt steuerlich abziehbar! |
| Es verstößt nicht
gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis
zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche
Belastung abziehen kann.
BFH, 20.7.2006 - Az: III R 8/04 |