Homosexuelle Lebenspartner haben denselben Rentenanspruch wie Eheleute, da die eingetragene Lebenspartnerschaft vom Gesetzgeber in diesen Bereichen gleichgestellt wurde.
Regelungslücken des Versorgungsanbieters können nicht mehr vorgeschoben werden, um Ansprüche abzulehnen.
Regelungslücken des Versorgungsanbieters können nicht mehr vorgeschoben werden, um Ansprüche abzulehnen.
VG Berlin - Az: VG 14 A 44.02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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