| Der 1954 geborene, im öffentlichen
Dienst beschäftigte Kläger ist Lebenspartner in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Er begehrt gegenüber der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) die Feststellung, dass sie für ihn
bei Rentenberechnungen die für Verheiratete geltende Lohnsteuerklasse
III/0 zugrunde zu legen habe und verpflichtet sei, im Falle seines Todes
seinem Lebenspartner eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente
wie eine Witwerrente zu gewähren. Die Klage blieb in beiden Instanzen
ohne Erfolg.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe hat festgestellt, dass bei Rentenberechnungen für den Kläger
sowohl nach altem als auch nach neuem Satzungsrecht der VBL die Beklagte
nicht die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen muss. Aus den einschlägigen
Bestimmungen der Satzung der VBL ergibt sich eine Verpflichtung nicht.
Dort ist geregelt, dass nur bei nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten
Versorgungsrentenberechtigten sowie bei einem Versorgungsrentenberechtigten,
der am Stichtag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung
für mindestens 1 Kind hat, den Berechnungen die Steuerklasse III/0
zugrunde zu legen ist. Bei allen anderen ist von der Lohnsteuerklasse I/0
auszugehen. Diese Rechengrößen sind auch für die Ermittlung
der zum Stichtag 01.01.2002 in das neue Betriebsrentensystem der VBL zu
überführenden Anwartschaften maßgeblich.
Die Satzungsvorschriften
sind eindeutig. Auch im Wege der ergänzenden Auslegung ist die Anwendung
der Lohnsteuerklasse III/0 nicht geboten, da es an einer unbewussten, planwidrigen
Regelungslücke fehlt. Das zum 01.08.2001 in Kraft getretene
Lebenspartnerschaftsgesetz war den Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes bekannt, als sie am 13.11.2001 im Altersvorsorgeplan 2001 beschlossen,
das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abzulösen.
Gleiches gilt für den am 01.03.2002 zustande gekommenen Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes. Trotz Kenntnis des neuen Gesetzes haben weder
die Tarifpartner eine Besserstellung von Ver sicherten in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft vereinbart noch der Verwaltungsrat der Beklagten, als
er am 19.09.2002 die neue Fassung der Satzung beschloss. Auch im Beamtenbesoldungsrecht
ist eine Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnerschaft durch den Gesetzgeber
bisher noch nicht erfolgt.
Aus Gleichbehandlungsgründen
(Artikel 3 GG) kann der Kläger eine Gleichstellung mit Verheirateten
nicht verlangen. Der Verfassungsgeber anerkennt durch Artikel 6 Abs. 1
GG die Ehe als besonders schützenswerte Lebensform und unterstellt
sie einer besonderen Förderpflicht des Staates. Es ist daher dem Gesetzgeber
wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nach Artikel
6 Abs. 1 Grundgesetz nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen
zu begünstigen. Nichts anderes kann für den Satzungsgeber der
Beklagten gelten. Deshalb können gleichgeschlechtliche Lebenspartner
grundsätzlich nicht unter Berufung auf Artikel 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung
fordern, soweit Satzungsbestimmungen, die Ehegatten begünstigen, nach
Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht auch auf Lebenspartner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft übertragen worden sind.
Die Beklagte ist auch nicht
verpflichtet, dem Lebenspartner des Klägers eine satzungsgemäße
Hinterbliebenenrente zu gewähren. Der Wortlaut der einschlägigen
Satzungsbestimmungen ist auch insoweit eindeutig. Anspruchsinhaber kann
nur die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte sein,
nicht aber ein hinterbliebener Lebenspartner. Eine ergänzende Auslegung
zugunsten des Klägers und seines Lebenspartners scheidet aus den o.g.
Gründen aus. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung steht dem
Lebenspartner ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ebenfalls nicht zu.
Allerdings erschiene es
ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Tarifpartner und der Satzungsgeber
der Beklagten nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine
solche Regelung vorsehen würden. Denn die Verhältnisse sind insoweit,
insbesondere mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterhaltspflicht
der Lebenspartner und den ohne weiteres wählbaren Vermögensstand
der Ausgleichsgemeinschaft der üblicherweise bei Eheleuten geltenden
Rechtslage weitgehend angenähert. Ein Anspruch hierauf steht dem Kläger
jedoch mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Privilegierung
der Ehe nicht zu.
Die Revision wurde zugelassen,
da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich noch
nicht geklärt sind.
OLG Karlsruhe, 21.10.2004
– Az: 12 U 195/04
Quelle: PM des OLG Karlsruhe
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