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Ein Hobbymusiker darf seine Gage behalten
Neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit erzielte Einkünfte als Hobbymusiker sind bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Unterhaltsberechtigten  nicht zu berücksichtigen.
Dem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner, dessen neue Ehefrau ebenfalls ein erhebliches Einkommen zu versteuern hat, kann es unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, wenn er die Steuerklasse 4 wählt um die Steuerklasse 5  bei der Ehefrau zu vermeiden.
Die Haushaltsführung durch die Frau hat auch dann, wenn der Mann gelegentlich mithilft, einen Wert von monatlich DM 750,-.

OLG Hamm, Urteil v. 09.06.2000 - 10 UF 235/99