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Vollschichtige Tätigkeit reicht - Schülereinkünfte bleiben i.a. außen vor
Tätigkeiten, die über einen vollschichtigen Beruf hinaus ausgeübt werden, prägen grundsätzlich den Bedarf des Unterhaltsberechtigten nicht. Anders ist es evtl. dann, wenn die Nebentätigkeiten zum Berufsbild gehören, wie etwa die Erstattung von Gutachten durch Universitätsprofessoren.
Einkünfte eines Schülers sind auf seinen Unterhaltsanspruch nur anzurechnen, wenn es der Billigkeit entspricht. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich der Unterhaltszeitraum verlängert, weil der Unterhaltsberechtigte nicht hinreichend seiner Ausbildung widmet.

OLG Zweibrücken, Urteil v. 10.08.2000 - 6 UF 24/00