Damit ein notariell vereinbarter nachehelicher Unterhalt so abgeändert werden kann, dass der Unterhalt wegfällt, ist es wesentlich, dass Veränderungen in den tatsächlichen / rechtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die eine Anpassung wegen geänderter Geschäftsgrundlage erfordern. Es ist Sache des Klägers, alle maßgeblichen Umstände darzulegen und auch rechnerisch darzustellen, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht.
Wurde vom Unterhaltsschuldner der Kindesunterhalt in titulierter Höhe weitergezahlt obwohl die Höhe des Kindesunterhalts aufgrund der Volljährigkeit des Kindes zweifelhaft erschien, so ist zu erwägen, zumindest die bereits in der Vergangenheit gezahlten Beträge so belassen, obwohl der Grundsatz gilt, Unterhaltsansprüche so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde.
Wurde vom Unterhaltsschuldner der Kindesunterhalt in titulierter Höhe weitergezahlt obwohl die Höhe des Kindesunterhalts aufgrund der Volljährigkeit des Kindes zweifelhaft erschien, so ist zu erwägen, zumindest die bereits in der Vergangenheit gezahlten Beträge so belassen, obwohl der Grundsatz gilt, Unterhaltsansprüche so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde.
OLG Brandenburg, 02.12.2008 - Az: 10 WF 227/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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