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Begrenzung und Befristung des nachehelichen UnterhaltsDer u. a. für Familiensachen
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Fragen
der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu befassen.
Die Parteien hatten 1989
geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983 geborenes Pflegekind aus
der ersten Ehe des Ehemannes, zwei 1984 bzw. 1988 geborene Kinder der Ehefrau
und ein 1989 geborenes gemeinsames Kind. Seit November 2005 sind die Ehegatten
rechtskräftig geschieden. Das Oberlandesgericht hat der geschiedenen
Ehefrau auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte des Ehemannes, seines
Vorteils aus mietfreiem Wohnen im eigenen Haus und seiner Unterhaltspflicht
für die jüngste Tochter einerseits sowie eigener fiktiver Erwerbseinkünfte
aus einer Vollzeittätigkeit und weiterer Zinseinkünfte aus den
im Zugewinnausgleich erhaltenen 66.500 € andererseits einen Unterhaltsanspruch
in zeitlich gestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €,
zugesprochen.
Den Anspruch der Ehefrau
auf Aufstockungsunterhalt hat das Oberlandesgericht wegen Verwirkung für
die Dauer von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluss
eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt im September 2003, dem
eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich zu Grunde gelegt
waren, hatte die Ehefrau erst im Dezember 2004 offenbart, dass sie bereits
seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von 1.184 €
erzielte.
Die vom Ehemann angestrebte
Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht
abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei
außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme, die hier
nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem
alten Beruf. Wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit
zu Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen. Gehaltseinbußen
könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe
die Ehefrau während der Ehezeit auch nur geringe eigene Rentenanwartschaften
erworben. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat
die Revision der Ehefrau, mit der sie u.a. die einjährige Kürzung
ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen.
Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen
oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der
Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat
der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass die Ehefrau den Ehemann die nicht
unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach
Abschluss des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau
verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg
ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe
des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang
der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof
nicht beanstandet.
Auf die Revision des Ehemannes
hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage
ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten,
liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müssten deswegen
ggf. konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil ist
im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau in der
Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil
für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Danach
ist der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten zu gleichen
Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut entscheiden
müssen, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt
und die Ehefrau darauf verwiesen ist, von ihren eigenen Einkünften
zu leben.
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