| Detektivkosten bei Unterhaltsabänderung nicht steuerlich absetzbar! |
| Im vorliegenden Fall hatte
der Steuerpflichtige Detektivkosten i.H.v. ca. 4500 EUR gehabt, um seiner
ehemaligen Ehefrau im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage nachzuweisen,
daß diese in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Diese Kosten
setzte der Betroffene als außergewöhnliche Belastung an. Das
Finanzamt lehnte die Berücksichtigung jedoch - zu Recht - ab, da die
Detektivkosten nicht zwangsläufig in unmittelbarem und unvermeidbarem
Zusammenhang mit der Scheidung und der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts
nachfolgenden Unterhaltsabänderungsklage entstanden waren. Eine steuermindernde
Berücksichtigung kam daher nicht in Betracht.
FG Rheinland-Pfalz, 28.8.2007 - Az: 3 K 1062/04 |