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Detektivkosten bei Unterhaltsabänderung nicht steuerlich absetzbar!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige Detektivkosten i.H.v. ca. 4500 EUR gehabt, um seiner ehemaligen Ehefrau im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage nachzuweisen, daß diese in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Diese Kosten setzte der Betroffene als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung jedoch - zu Recht - ab, da die Detektivkosten nicht zwangsläufig in unmittelbarem und unvermeidbarem Zusammenhang mit der Scheidung und der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nachfolgenden Unterhaltsabänderungsklage entstanden waren. Eine steuermindernde Berücksichtigung kam daher nicht in Betracht.


FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - Az: 3 K 1062/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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