Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige Detektivkosten i.H.v. ca. 4500 EUR gehabt, um seiner ehemaligen Ehefrau im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage nachzuweisen, daß diese in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Diese Kosten setzte der Betroffene als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung jedoch - zu Recht - ab, da die Detektivkosten nicht zwangsläufig in unmittelbarem und unvermeidbarem Zusammenhang mit der Scheidung und der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts nachfolgenden Unterhaltsabänderungsklage entstanden waren. Eine steuermindernde Berücksichtigung kam daher nicht in Betracht.
FG Rheinland-Pfalz, 28.08.2007 - Az: 3 K 1062/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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