| Befristung des Nachscheidungsunterhalts bei kurzer Ehedauer? |
| Eine Befristung des Nachscheidungsunterhalts
resultiert nicht zwangsläufig aus einer relativ kurzen Ehedauer, eine
abstrakte Zeitgrenze existiert nicht. Es ist daher stets darauf abzustellen,
ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige
Gründe gestützt werden muß. Würde eine zeitliche Begrenzung
des Unterhalts vor dem Renteneintritt enden, so erhält der Betroffene
mangels Einsatzzeitpunkt keinen Anschlußunterhalt mehr. Sind die
zufließenden Rentenansprüche so gering, daß sie nicht
zu einer ausreichenden Versorgung im Alter führen würden, ist
auch bei einer recht kurzen Dauer einer Ehe (vorliegend: 13 Jahre) der
Nachscheidungsunterhalt nicht zu befristen.
OLG Düsseldorf, 28.6.2007 - Az: II-7 UF 320/06 |