| Keine Eheprägung bei Einkünften, die nach objektivem Maßstab nicht für Kosten der allgemeinen Lebensführung verwendet wurden |
| a) Die für das Maß
des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen
sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf
genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung
als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für
die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen,
ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur
unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf
allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse
verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde
gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für
die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären.
b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten. BGH, 4.7.2007 - Az: XII ZR 141/05 |