Bei Aufnahme einer intimen Beziehung ist nach Ansicht des Gerichts immer von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen. Der Einwand, die Ehe sei nicht intakt gewesen, wenn sich ein Partner vom anderen abwendet, wurde vom Gericht nicht gelten gelassen, da andernfalls der Verwirkungsgrund des Ehebruchs gem. § 1579 Nr. 6 BGB praktisch nie erfüllt sein könnte.
OLG Frankfurt, 18.04.2006 - Az: 2 WF 128/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


