Ist der ehemalige Ehemann zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet, so kann er von einem Detektiv prüfen lassen, ob und in welchem Umfang die Frau arbeitet. Stellt sich heraus, daß Einkommen verschwiegen wurde, so muß nicht nur eine Streichung oder Kürzung des Unterhalts hingenommen werden, es sind von der Frau auch die Detektivkosten zu übernehmen, da gegen die Offenbarungspflichten verstoßen und ein begründeter Anlaß zur Einschaltung des Detektivs gegeben wurde. Zudem standen die Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit.
OLG Koblenz, 28.11.2006 - Az: 11 WF 99/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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