| Kurze Ehedauer - kein Unterhalt |
| Ein nachehelicher Unterhalt
ist bei einer kurzen Ehedauer ausgeschlossen. Dies ist dann der Fall, wenn
die geschiedenen Eheleute nach den tatsächlichen Verhältnissen
weniger als ein Jahr in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben. Es ist hierbei
unerheblich, wenn der Scheidungsantrag erst nach insgesamt zweijähriger
Ehezeit gestellt wird.
OLG Hamm, 16.12.2005 - Az: 11 UF 138/05 |