| Ehegattenunterhaltsanspruch erfordert Bemühung um Tätigkeit! |
| Ein Unterhaltsanspruch wird
nicht allein durch den Umstand, daß der geschiedene Ehegatte erwerbslos
ist, ausgelöst. Auch die Bemühungen, eine Tätigkeit aufzunehmen
müssen erfolglos und ausreichend sein. Im vorliegenden Fall wurden
sieben Bewerbungen im September 2003, eine im Oktober 2003, eine im Juni
2005, sechs im Juli 2005, drei im August 2005 sowie zwei im September 2005
nicht als ausreichende Bemühungen betrachtet.
OLG Naumburg, 23.2.2006 - Az: 4 UF 2/06 |