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Ehegattenunterhaltsanspruch erfordert Bemühung um Tätigkeit!
Ein Unterhaltsanspruch wird nicht allein durch den Umstand, daß der geschiedene Ehegatte erwerbslos ist, ausgelöst. Auch die Bemühungen, eine Tätigkeit aufzunehmen müssen erfolglos und ausreichend sein. Im vorliegenden Fall wurden sieben Bewerbungen im September 2003, eine im Oktober 2003, eine im Juni 2005, sechs im Juli 2005, drei im August 2005 sowie zwei im September 2005 nicht als ausreichende Bemühungen betrachtet.

OLG Naumburg, 23.2.2006 - Az: 4 UF 2/06