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Ehegattenunterhaltsanspruch erfordert Bemühung um Tätigkeit!

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Allein der Umstand, dass ein geschiedener Ehegatte nicht erwerbstätig ist, löst einen Unterhaltsanspruch nicht aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben sind.

Die Bewerbungen im September 2003 (siebenmal), im Oktober 2003 (einmal), im Juni 2005 (einmal), Juli 2005 (sechsmal), August 2005 (dreimal) und September 2005 (zweimal) sind keine ausreichenden Bemühungen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Grundsätzlich ist ein geschiedener Ehegatte gemäß § 1569 BGB verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gleichwohl kann er gemäß § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen, so lange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

Bis zum Jahr 1997 war die Antragsgegnerin im öffentlichen Dienst als Reinigungskraft angestellt. Aus dem Dienstverhältnis schied sie mit einem Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung aus. Seit dem Jahr 1997, in dem die Trennung der Parteien stattfand, ist sie ohne Beschäftigung. Dass die Antragsgegnerin zur Zeit arbeitslos ist, begründet jedoch keinen Unterhaltsanspruch. Denn allein der Umstand, dass ein geschiedener Ehegatte nicht erwerbstätig ist, löst den Anspruch nicht aus; es muss vielmehr hinzukommen, dass die Bemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, erfolglos geblieben sind. Die Antragsgegnerin hätte darlegen müssen, dass sie sich um eine Erwerbstätigkeit erfolglos bemüht hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie vorgetragen hätte, dass sie unter Einsatz aller Mittel angemessene Anstrengungen unternommen hat, um eine Anstellung zu finden.

Dies ist nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat lediglich vorgetragen, sie habe sich siebenmal im September 2003, einmal im Oktober 2003, einmal im Juni 2005, sechsmal im Juli 2005, dreimal im August 2005 und zweimal im September 2005 um eine Arbeitsstelle bemüht.

Ein Arbeitssuchender muss darlegen, um welche Stellen er sich in der fraglichen Zeit beworben hat, was aus den Bemühungen geworden ist und was er sonst unternommen hat, um Arbeit zu finden. Die Dokumentationspflicht erfordert eine detaillierte und übersichtliche Aufstellung der Bewerbungen und Antworten, insbesondere der entsprechenden Schreiben, damit auch die subjektive Arbeitsbereitschaft geprüft werden kann.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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