| Übernommener Immobilienanteil wird berücksichtigt |
| Im vorliegenden Fall hatte
der Ehemann nach der Trennung die gemeinsame Immobilie weiter bewohnt und
sämtliche Belastungen getragen. Daher war kein Wohnvorteil bei der
Unterhaltsberechnung anzurechnen. Der Eigentumsanteil der Ehefrau wurde
später gegen Zahlung eines Geldbetrages und Übernahme aller Hypothekenschulden
abgelöst.
Auch der hinzuerworbene Immobilienanteil führt zu keiner Erhöhung des Ehegattenunterhaltes, da der Wohnvorteil durch die Übernahme der Verpflichtungen verbraucht ist. Ebenfalls können die Erträge der Ehefrau aus diesem Verkauf nicht unterhaltsmindernd wirken, da es ansonsten zu einer doppelten Berücksichtigung des Vermögenswertes führen würde. OLG Saarbrücken, 15.9.2004 – Az: 9 UF 109/03 |