Eine Befristung des Ehegattenunterhaltsanspruches ist möglich, wenn eine zeitlich unbeschränkte Gewährung unbillig wäre (z.B. wegen Dauer und Art der ehelichen Verhältnisse). Nach einer 17 Jahre währenden Ehe kommt eine Befristung jedoch nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
KG, 14.10.2004 - Az: 16 UF 60/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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