|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |EHEGATTENUNTERHALT|
Schulden und Ehegattenunterhalt
Einseitig veranlaßte Schulden des Unterhaltspflichtigen werden nur teilweise oder gar nicht einkommensmindernd berücksichtigt. So werden Schulden, die zur Befriedigung eigener Bedürfnisse gemacht wurden, lediglich hälftig unterhaltsmindernd berücksichtigt.

OLG Schleswig – Az: 8 UF 199/03