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Schulden und Ehegattenunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Einseitig veranlaßte Schulden des Unterhaltspflichtigen werden nur teilweise oder gar nicht einkommensmindernd berücksichtigt. So werden Schulden, die zur Befriedigung eigener Bedürfnisse gemacht wurden, lediglich hälftig unterhaltsmindernd berücksichtigt.


OLG Schleswig - Az: 8 UF 199/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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