| Schulden und Ehegattenunterhalt |
| Einseitig veranlaßte
Schulden des Unterhaltspflichtigen werden nur teilweise oder gar nicht
einkommensmindernd berücksichtigt. So werden Schulden, die zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse gemacht wurden, lediglich hälftig unterhaltsmindernd
berücksichtigt.
OLG Schleswig – Az: 8 UF 199/03 |