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Anpassung des Ehegattenunterhalts eines Prozeßvergleichs
Eine Anpassung kann verlangt werden, wenn wesentliche Veränderungen der bei Abschluß des Vergleichs maßgeblichen Verhältnisse vorliegen, so daß nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vergleich nicht länger zugemutet werden kann. Eine gebotene Anpassung ist unter Wahrung des Parteiwillens und der entspr. Grundlagen durchzuführen.
Hat jedoch die Partei auf ein Abänderungsrecht wegen veränderter Verhältnisse verzichtet, so ist ihr auch die Berufung auf Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage verwehrt.

Saarländisches OLG – Az: 6 UF 22/03