| Anpassung des Ehegattenunterhalts eines Prozeßvergleichs |
| Eine Anpassung kann verlangt
werden, wenn wesentliche Veränderungen der bei Abschluß des
Vergleichs maßgeblichen Verhältnisse vorliegen, so daß
nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vergleich nicht länger zugemutet
werden kann. Eine gebotene Anpassung ist unter Wahrung des Parteiwillens
und der entspr. Grundlagen durchzuführen.
Hat jedoch die Partei auf ein Abänderungsrecht wegen veränderter Verhältnisse verzichtet, so ist ihr auch die Berufung auf Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage verwehrt. Saarländisches OLG – Az: 6 UF 22/03 |