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Ist überobligatorische Arbeit auf Ehegattenunterhalt anzurechnen?
Erzielt ein nicht erwerbspflichtiger Ehegatte eigene Einkünfte (überobligatorische Arbeit), so ist das Einkommen nur dann unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass es nachhaltig erzielt werden kann und nicht ggf. plötzlich aufgegeben werden muss.

OLG Hamm - Az: 11 UF 223/02