| Ist überobligatorische Arbeit auf Ehegattenunterhalt anzurechnen? |
| Erzielt ein nicht erwerbspflichtiger
Ehegatte eigene Einkünfte (überobligatorische Arbeit), so ist
das Einkommen nur dann unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, wenn
feststeht, dass es nachhaltig erzielt werden kann und nicht ggf. plötzlich
aufgegeben werden muss.
OLG Hamm - Az: 11 UF 223/02 |