| Die Verfassungsbeschwerden
(Vb) zweier geschiedener und wieder verheirateter Beschwerdeführer
(Bf), die sich gegen die Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus
ihrer neuen Ehe bei der Bemessung des an ihre ehemaligen Ehegatten zu leistenden
Unterhalts wehrten, hatten Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig und des Oberlandesgerichts
Stuttgart sowie des Amtsgerichts Waiblingen aufgehoben, weil die Entscheidungen
die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen.
Die Sachen wurden an die jeweiligen Gerichte zurückverwiesen. Die
weiter von der zweiten Ehefrau eines der Bf erhobene Vb wurde verworfen.
1. Die den Vb zu Grunde liegenden
Sachverhalte haben folgenden rechtlichen Hintergrund: Kann ein Ehegatte
nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen, hat er einen Unterhaltsanspruch
gegen seinen von ihm geschiedenen Ehegatten. Dessen Maß bestimmt
sich nach den Verhältnissen, die für den ehelichen Lebensstandard
bis zur Scheidung bestimmend gewesen sind. Spätere Änderungen
der wirtschaftlichen Verhältnisse werden von den Fachgerichten nur
begrenzt berücksichtigt: Sie müssen bei der Scheidung sehr wahrscheinlich
erwartbar gewesen sein und die zu Grunde liegende Entwicklung die ehelichen
Lebensverhältnisse bereits mitgeprägt haben. Bei der Ermittlung
der ehelichen Einkommensverhältnisse wird von der Rechtsprechung grundsätzlich
auf das tatsächliche, auf der Grundlage der konkreten Steuerbelastung
verfügbare Nettoeinkommen abgestellt, das während der Ehe durch
Erwerbstätigkeit erwirtschaftet worden ist. Dies erfolgt auch dann,
wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe
sich seit Trennung oder Scheidung der Ehegatten durch einen gesetzlich
vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung des
gesetzlichen Steuertarifs geändert haben. Hierdurch verbleibt bei
Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein damit eintretender
Splittingvorteil nicht bei ihm und seiner neuen Familie. Vielmehr nimmt
auch der Unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte daran teil.
Seit 1958 können Ehegatten,
sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben, zwischen der getrennten Veranlagung
sowie der Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs wählen.
Bei der Zusammenveranlagung wird zur Berechnung der Gesamtsteuerlast für
das Ehepaar zunächst das zu versteuernde Jahreseinkommen beider Ehegatten
halbiert und hiernach die Einkommen-steuer aus der Einkommensteuergrundtabelle
ermittelt, die dann wieder verdoppelt wird. Die Einkommensteuer wird zunächst
durch Quellenabzug vom Arbeitslohn als Lohnsteuer erhoben. Für die
Durchführung des monatlichen Lohnsteuerabzugs können beidseits
erwerbstätige nicht getrennt lebende Ehegatten zwischen den Steuerklassen
IV/IV oder III/V wählen, um entsprechend den jeweiligen Einkommensverhältnissen
steuerliche Vorteile aus dem Splittingverfahren zu realisieren. Auch bei
Wiederverheiratung kann ein geschiedener Ehegatte mit dem neuen Ehepartner
die Zusammenveranlagung wählen und somit den steuerlichen Splittingvorteil
erhalten. Mit dem 1979 eingeführten so genannten Realsplitting soll
der steuerlichen Leistungsfähigkeit getrennt lebender oder geschiedener
Ehegatten Rechnung getragen werden.
Danach kann ein getrennt
lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsleistungen an den anderen
Ehegatten mit dessen Zustimmung bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe
als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der unterhaltsberechtigte
Ehegatte hat dann die Unterhaltsleistungen zu versteuern und ist in Höhe
der gegebenenfalls erhöhten Steuerlast freizustellen. In beiden Ausgangsverfahren
sind die Bf geschieden und wieder verheiratet. Im Verfahren 1 BvR 246/93
begehrte der Bf den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber
seiner früheren Ehefrau, nachdem diese Altersruhegeld bezogen hatte.
Der Bf im Verfahren 1 BvR
2298/94 wurde zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau verpflichtet,
der die Sorge für das aus der Ehe hervorgegangene Kind übertragen
worden war. Aus seiner neuen Ehe ging ein gemeinsames Kind hervor, nach
dessen Geburt die neue Ehefrau, die Bf zu 2., ihre Erwerbstätigkeit
aufgab. In den Unterhaltsprozessen bei der Ausgangsverfahren gingen die
Fachgerichte bei der Berechnung des Unterhalts davon aus, dass der Splittingvorteil,
den der jeweilige Bf bei Steuerklasse III entweder tatsächlich erreichte
oder bei entsprechender Wahl der Steuerklassen hätte erreichen können,
auch der früheren Ehefrau und gegebenenfalls dem aus dieser Ehe hervorgegangenen
Kind zugute komme.
Die Bf rügen mit ihren
gegen diese Entscheidungen gerichteten Vb insbesondere die Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Bf zu 2. sieht sich zudem in ihrem Recht
aus Art. 6 Abs. 4 GG verletzt.
2. In den Gründen der
Entscheidung heißt es: Die Vb der Bf zu 2. ist unzulässig. Sie
ist in ihrer Rechtsposition durch die angegriffenen Entscheidungen nicht
unmittelbar betroffen. Die Gerichtsentscheidungen beeinflussen zwar mittelbar
die Leistungsfähigkeit ihres Ehemanns und wirken sich auf ihren Unterhaltsanspruch
ihm gegenüber aus. Dies reicht jedoch für die Annahme einer die
Zulässigkeit der Vb begründenden Beschwerde nicht aus.
Die Ausgangsfälle haben
dem Senat keinen Anlass geboten, zu den Verfassungsfragen des Ehegattensplittings
Stellung zu nehmen, da diese nicht entscheidungserheblich gewesen sind.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die beschwerdeführenden
Ehemänner in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG schon allein deshalb,
weil sie einen steuerlichen Vorteil aus dem Ehegattensplitting der geschiedenen
Ehe haben zukommen lassen.
a) Zum Prüfungsmaßstab
des Art. 6 Abs. 1 GG führt der Senat aus: Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet
den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Eine geschiedene
Ehe ist mit einer erneut geschlossenen Ehe gleichrangig und gleichwertig.
Der Gesetzgeber hat Gestaltungsfreiheit, auf welche Weise er den Schutz
der Ehe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ehekonstellationen
verwirklichen will.
Diese Gestaltungsfreiheit
hat das Bundesverfassungsgericht nur auf ihre Grenzen zu überprüfen.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die geschiedene Ehe durch die Unterhaltsregelungen.
Der Gesetzgeber durfte dem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Unterhaltsberechtigten
den Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten einräumen.
Ebenso kann aber der Gesetzgeber einer bestehenden Ehe Vorteile einräumen,
die er einer geschiedenen Ehe vorenthält. Steuerliche Vorteile, die
in Konkretisierung des Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein
der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte
nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden.
Gewährt der Gesetzgeber geschiedenen und bestehenden Ehen unterschiedliche
Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will,
haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Mit dem Geschiedenenunterhalt
hat der Gesetzgeber zwar der personalen Verantwortung der Ehe auch nach
der Scheidung Ausdruck verliehen und die Unterhaltslast des gegenüber
seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtigen auch dieser neuen Ehe
aufgebürdet. Das Maß dieses Unterhalts wurde jedoch auf diejenige
Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten
bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Dies schließt es nach dem Willen
des Gesetzgebers aus, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts zu berücksichtigen, die erst mit einem neuen Eheschluss
entstanden sind. Der Gesetzgeber hat den Vorteil, der aus dem Steuersplitting
folgen kann, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und
zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen. Eine andere Zuordnung der Steuervorteile
aus dem Ehegattensplitting hätte ausdrücklich gesetzlich geregelt
werden müssen. Geschiedenen Ehegatten hingegen hat der Gesetzgeber
die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt. Diese besteht
für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung und ist unabhängig
von einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Damit soll eine gleichzeitig
mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eingetretene Belastung des
Unterhaltspflichtigen steuerlich berücksichtigt werden.
b) Dies haben die Gerichte
bei der Auslegung der Unterhaltsvorschriften in ihren angegriffenen Entscheidungen
grundlegend verkannt. Man kann nicht davon ausgehen, dass Vorteile, die
der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen erwachsen, schon
in dessen früherer Ehe angelegt gewesen seien und die Lebensverhältnisse
der nunmehr Geschiedenen bestimmt hätten. Der geschiedene unterhaltsberechtigte
Ehegatte wird auch nicht benachteiligt, wenn der Steuervorteil bei der
neuen Ehe bleibt. Fällt bei ihm der Splittingvorteil, der der geschiedenen
Ehe während ihres Bestehens zugeflossen ist, weg, dann ist dies Folge
daraus, dass nur zusammenlebende Ehegatten die gemeinsame steuerliche Veranlagung
wählen können, und nicht Folge aus der Wiederverheiratung des
Unterhaltspflichtigen. Auch Praktikabilitätsgründe rechtfertigen
es nicht, den geschiedenen Ehegatten an dem der neuen Ehe vom Gesetzgeber
zugedachten Steuervorteil partizipieren zu lassen. Die Gerichte haben danach
sicherzustellen, dass der den neuen Ehen der Bf eingeräumte Splittingvorteil
auch bei diesen verbleibt. Wie sie dies vornehmen, haben sie zu entscheiden.
Der Senat hat darauf hingewiesen,
dass bei einer etwaigen Rückforderung überzahlten Unterhalts
seitens der Bf die Fachgerichte gegebenenfalls zu prüfen haben, ob
sich die Unterhaltsberechtigten auf den Wegfall der Bereicherung berufen
können. Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde-Verfahren
sind, können lediglich für die Zukunft abgeändert werden.
BVerfG, 7.10.2003 – Az: 1
BvR 246/93 – und – 1 BvR 2298/94
Quelle: PM Nr. 91/2003 des
BVerfG vom 28. Oktober 2003 |