| Barunterhalt und Selbstbehalt |
| Ist der Familienunterhalt
gem. §§ 1360,1360a BGB z. B. wegen stationärer Pflege der
unterhaltsberechtigten Ehefrau als Barunterhalt zu leisten, so bestimmt
sich der Unterhaltsbedarf nach den konkret entstehenden Kosten zuzüglich
eines Taschengeldes.
Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich entsprechend dem Selbstbehalt beim Trennungsund Geschiedenenunterhalt zu bestimmen. Wird der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits pflegebedürftig und demzufolge stationär untergebracht, so ist sein Selbstbehalt wie der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach den konkret entstehenden Kosten zuzüglich eines Taschengeldes zu bestimmen. OLG Düsseldorf, Urt.
vom 21.8.2001 - 1 UF 63/01
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