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Barunterhalt und Selbstbehalt 
Ist der Familienunterhalt gem. §§ 1360,1360a BGB z. B. wegen stationärer Pflege der unterhaltsberechtigten Ehefrau als Barunterhalt zu leisten, so bestimmt sich der Unterhaltsbedarf nach den konkret entstehenden Kosten zuzüglich eines Taschengeldes.
Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich entsprechend dem Selbstbehalt beim Trennungsund Geschiedenenunterhalt zu bestimmen.
Wird der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits pflegebedürftig und demzufolge stationär untergebracht, so ist sein Selbstbehalt wie der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach den konkret entstehenden Kosten zuzüglich eines Taschengeldes zu bestimmen.

OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.8.2001 - 1 UF 63/01
Quelle: NJW 2002, 1353