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Unterhaltsverwirkung bei Verletzung der Informationspflicht
Der nacheheliche Unterhalt kann auch dann gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter die sich aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebende Informationspflicht gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über gegenüber den Vergleichsgrundlage geänderte wirtschaftliche Verhältnisse verletzt. Der Unterhaltsberechtigte ist nämlich im Hinblick auf seine vertragliche vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag berühren.

OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2000 - 7 UF 59/00.
Quelle: FamRZ 2001, 834.