| Unterhaltsverwirkung bei Verletzung der Informationspflicht |
| Der nacheheliche Unterhalt
kann auch dann gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter
die sich aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebende Informationspflicht
gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über gegenüber den
Vergleichsgrundlage geänderte wirtschaftliche Verhältnisse verletzt.
Der Unterhaltsberechtigte ist nämlich im Hinblick auf seine vertragliche
vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit unaufgefordert dem anderen
Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtungen
aus dem Vertrag berühren.
OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2000
- 7 UF 59/00.
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