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Diebstahl rechtfertigt eine Unterhaltskürzung!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten ist grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB zu erfüllen, auch wenn die Tat nicht mit einer Verurteilung, sondern mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt geahndet wurde.

Im Hinblick auf die lange Ehedauer (im zu entscheidenden Fall waren es dreißig Jahre) rechtfertigt die Tat die Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 50 Prozent.


OLG Karlsruhe, 04.05.2000 - Az: 2 UF 178/99

Quelle: FamRZ 2001, 833


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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