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Arbeitslosigkeit nach vier Jahren ergibt keinen Unterhaltsanspruch
Arbeitslosigkeit nach vier Jahren ergibt keinen Unterhaltsanspruch. Der vier Jahre nach der Ehescheidung eintretende Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt es nicht, einen Unterhaltsanspruch wegen fehlender Absicherung des Unterhalts zu bejahen. Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung schon gekündigt war, aber der Unterhaltsberechtigte zwischen Arbeitslosigkeit und Kündigung weitere unbefristete Beschäftigungsverhältnisse innehatte.

OLG Dresden, Beschluss vom 5.5.2000 - 20 WF 185/00
Quelle: FamRZ 2001, 833