| Arbeitslosigkeit nach vier Jahren ergibt keinen Unterhaltsanspruch |
| Arbeitslosigkeit nach vier
Jahren ergibt keinen Unterhaltsanspruch. Der vier Jahre nach der Ehescheidung
eintretende Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt es nicht, einen Unterhaltsanspruch
wegen fehlender Absicherung des Unterhalts zu bejahen. Dies gilt auch,
wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Rechtskraft
der Ehescheidung schon gekündigt war, aber der Unterhaltsberechtigte
zwischen Arbeitslosigkeit und Kündigung weitere unbefristete Beschäftigungsverhältnisse
innehatte.
OLG Dresden, Beschluss vom
5.5.2000 - 20 WF 185/00
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