| Diebstahl |
| Ein versuchter Diebstahl
in einem besonders schweren Fall zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten
ist grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Nr.
2 BGB zu erfüllen, auch wenn die Tat nicht mit einer Verurteilung,
sondern mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt geahndet wurde. Im Hinblick
auf die lange Ehedauer (im entschiedenen Fall waren es dreißig Jahre)
rechtfertigt die Tat die Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 50 Prozent.
OLG Karlsruhe, Urteil vom
4.5.2000 - 2 UF 178/99.
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