Auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich auch dann wirksam verzichtet werden, wenn zu betreuende Kinder vorhanden sind. Allerdings ist ein Verzicht dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn er bewusst vereinbart wird, um die Unterstützungsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeizuführen.
Ist der geschiedene Ehegatte, der für gemeinsame Kinder zu sorgen hat, unterhaltsbedürftig, so kann sich der andere Ehegatte nach Treu und Glauben hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) auf den Verzicht nicht berufen, soweit der sorgeberechtigte Elternteil nicht wenigstens seinen Mindestunterhalt anderweitig bestreiten kann.
Dieser Verzicht war vorliegend nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Ist der geschiedene Ehegatte, der für gemeinsame Kinder zu sorgen hat, unterhaltsbedürftig, so kann sich der andere Ehegatte nach Treu und Glauben hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) auf den Verzicht nicht berufen, soweit der sorgeberechtigte Elternteil nicht wenigstens seinen Mindestunterhalt anderweitig bestreiten kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar haben der Beklagte und seine frühere Ehefrau in der notariellen Scheidungsvereinbarung wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs, verzichtet. Nach § 1585 c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen, insbesondere auch auf Unterhalt, auch auf Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, verzichten.Dieser Verzicht war vorliegend nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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