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Kein Verzicht auf Kosten der Sozialhilfe
Auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich auch dann wirksam verzichtet werden, wenn zu betreuende Kinder vorhanden sind. Allerdings ist ein Verzicht dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn er bewusst vereinbart wird, um die Unterstützungsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeizuführen.
Ist der geschiedene Ehegatte, der für gemeinsame Kinder zu sorgen hat, unterhaltsbedürftig, so kann sich der andere Ehegatte nach Treu und Glauben hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) auf den Verzicht nicht berufen, soweit der sorgeberechtigte Elternteil nicht wenigstens seinen Mindestunterhalt anderweitig bestreiten kann.

OLG Koblenz, Urteil v. 20.03.2000 - 13 UF 540/99