Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.626 Anfragen

Kein Verzicht auf Kosten der Sozialhilfe

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich auch dann wirksam verzichtet werden, wenn zu betreuende Kinder vorhanden sind. Allerdings ist ein Verzicht dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn er bewusst vereinbart wird, um die Unterstützungsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeizuführen.

Ist der geschiedene Ehegatte, der für gemeinsame Kinder zu sorgen hat, unterhaltsbedürftig, so kann sich der andere Ehegatte nach Treu und Glauben hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) auf den Verzicht nicht berufen, soweit der sorgeberechtigte Elternteil nicht wenigstens seinen Mindestunterhalt anderweitig bestreiten kann.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zwar haben der Beklagte und seine frühere Ehefrau in der notariellen Scheidungsvereinbarung wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs, verzichtet. Nach § 1585 c BGB können Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen, insbesondere auch auf Unterhalt, auch auf Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, verzichten.

Dieser Verzicht war vorliegend nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg