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Wirtschaftsführung von Eheleuten durch einen Ehepartner allein - Auftragsverhältnis?a) Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis
im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie
übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche
in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung
allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus
den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen,
ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen
Einschlag nicht übertragbar.
b) In diesen Fällen
können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung
und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber
diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung
bestehen.
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