| Einseitiger Ehevertrag - unwirksam? |
| Entsteht durch einen Ehevertrag
eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse
nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung, so ist ein solcher wegen unzulässigen
Unterlaufens der gesetzlichen Regeln unwirksam. Stellt der Vertrag im Kernbereich
des Unterhaltsrechts eine Mindestversorgung in Form des Existenzminimums
des Unterhaltsberechtigten nicht in Frage und wird ein Unterhaltsverzicht
allein in Bezug auf den nachehelichen Aufstockungsunterhalt gem. §
1573 Abs. 2 BGB vereinbart, so ist ein solcher Vertrag noch nicht unwirksam,
da er die o.g. Erfordernisse nicht erfüllt.
OLG Hamm, 15.3.2006 - Az: 11 WF 47/06 |