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Einseitiger Ehevertrag - unwirksam?
Entsteht durch einen Ehevertrag eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung, so ist ein solcher wegen unzulässigen Unterlaufens der gesetzlichen Regeln unwirksam. Stellt der Vertrag im Kernbereich des Unterhaltsrechts eine Mindestversorgung in Form des Existenzminimums des Unterhaltsberechtigten nicht in Frage und wird ein Unterhaltsverzicht allein in Bezug auf den nachehelichen Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB vereinbart, so ist ein solcher Vertrag noch nicht unwirksam, da er die o.g. Erfordernisse nicht erfüllt.

OLG Hamm, 15.3.2006 - Az: 11 WF 47/06