| Vor Ehe Anschaffungen versprochen - Schenkung? |
| Hat sich der zukünftige
Ehemann vor der Eheschließung schriftlich verpflichtet, bestimmte
Hausratsgegenstände und Schmuckstücke anzuschaffen, ohne daß
ein notwendiger zeitlicher Bezug zur religiösen Eheschließung
besteht, so kann dies nicht als Brautgabevereinbarung ausgelegt werden.
Es ist daher von einem Schenkungsversprechen auszugehen, das zu seiner
Wirksamkeit gemäß § 518 BGB der notariellen Beurkundung
bedarf.
OLG Stuttgart, 23.8.2006 - Az: 13 W 54/06 |