Hat sich der zukünftige Ehemann vor der Eheschließung schriftlich verpflichtet, bestimmte Hausratsgegenstände und Schmuckstücke anzuschaffen, ohne daß ein notwendiger zeitlicher Bezug zur religiösen Eheschließung besteht, so kann dies nicht als Brautgabevereinbarung ausgelegt werden. Es ist daher von einem Schenkungsversprechen auszugehen, das zu seiner Wirksamkeit gemäß § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.
OLG Stuttgart, 23.08.2006 - Az: 13 W 54/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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