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Bei Unwirksamkeit der Ehe muß Nichtbestehen der Ehe in das Familienbuch eingetragen werden
Wurde im hierfür vorgesehenen Verfahren die Unwirksamkeit der Ehe festgestellt, so ist diese Feststellung im Familienbuch einzutragen. Ein entspr. rechtkräftiges Urteil hat eine Tatbestandswirkung, die keine Überprüfung auf seine materielle Richtigkeit zuläßt. Der Standesbeamte darf daher in einem solchen Fall die Eintragung der Feststellung des Nichtbestehens der Ehe nach eigener Prüfung der Rechtslage nicht verweigern, da die Rechtskraft des Urteils eine erneute Entscheidung des Familiengerichts verhindert.

KG, 6.7.2006 - Az: 1 W 373/05