| Bei Unwirksamkeit der Ehe muß Nichtbestehen der Ehe in das Familienbuch eingetragen werden |
| Wurde im hierfür vorgesehenen
Verfahren die Unwirksamkeit der Ehe festgestellt, so ist diese Feststellung
im Familienbuch einzutragen. Ein entspr. rechtkräftiges Urteil hat
eine Tatbestandswirkung, die keine Überprüfung auf seine materielle
Richtigkeit zuläßt. Der Standesbeamte darf daher in einem solchen
Fall die Eintragung der Feststellung des Nichtbestehens der Ehe nach eigener
Prüfung der Rechtslage nicht verweigern, da die Rechtskraft des Urteils
eine erneute Entscheidung des Familiengerichts verhindert.
KG, 6.7.2006 - Az: 1 W 373/05 |