Die Wirksamkeit eines Ehevertrags kann regelmäßig erst im Zusammenhang mit einem anhängigen Scheidungsverfahren geprüft werden. Eine Feststellungsklage, die bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens erhoben wird, ist daher in der Regel unzulässig, da es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
Ein rechtliches Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit vorliegt, etwa weil eine Partei unter Berufung auf den Ehevertrag bestehende Rechte bestreitet oder in absehbarer Zeit rechtliche Konsequenzen drohen. Solange der ehevertraglich geregelte Regelungsbereich - wie etwa der nacheheliche Unterhalt oder der Zugewinnausgleich - nicht eröffnet ist, fehlt es an dieser Voraussetzung.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts entfalten erst Wirkung, wenn die Ehe tatsächlich geschieden wird oder eine solche Scheidung unmittelbar bevorsteht. Fragen der Wirksamkeit oder Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags können daher erst im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer hieraus folgenden Leistungsklage geklärt werden.
Ein besonderes Ausnahmeinteresse an einer vorzeitigen Klärung kommt nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine sofortige Entscheidung über die Wirksamkeit des Ehevertrags erforderlich machen. Solche Umstände müssen substantiiert dargelegt werden und dürfen nicht bloß auf abstrakten Befürchtungen beruhen.
Ein rechtliches Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit vorliegt, etwa weil eine Partei unter Berufung auf den Ehevertrag bestehende Rechte bestreitet oder in absehbarer Zeit rechtliche Konsequenzen drohen. Solange der ehevertraglich geregelte Regelungsbereich - wie etwa der nacheheliche Unterhalt oder der Zugewinnausgleich - nicht eröffnet ist, fehlt es an dieser Voraussetzung.
Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts entfalten erst Wirkung, wenn die Ehe tatsächlich geschieden wird oder eine solche Scheidung unmittelbar bevorsteht. Fragen der Wirksamkeit oder Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags können daher erst im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer hieraus folgenden Leistungsklage geklärt werden.
Ein besonderes Ausnahmeinteresse an einer vorzeitigen Klärung kommt nur in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine sofortige Entscheidung über die Wirksamkeit des Ehevertrags erforderlich machen. Solche Umstände müssen substantiiert dargelegt werden und dürfen nicht bloß auf abstrakten Befürchtungen beruhen.
OLG Frankfurt, 10.12.2004 - Az: 2 WF 404/04
ECLI:DE:OLGHE:2004:1210.2WF404.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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