| Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe |
| Der u.a. für das Familienrecht
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über
die Wirksamkeit eines Ehevertrags zu entscheiden. Der 1942 geborene Ehemann
und die 1944 geborene Ehefrau hatten 1988 geheiratet; für beide war
es die zweite Ehe. Der Ehemann praktizierte bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit
1996 als Zahnarzt. Die Ehefrau – eine gelernte Rechtsanwaltsgehilfin –
hatte mit ihrem ersten Ehemann zeitweilig ein Bekleidungsgeschäft
betrieben und schon vor der Eheschließung gegen Entgelt in der Praxis
des Ehemannes kaufmännische Arbeiten übernommen. In einem vor
der Heirat geschlossenen Ehevertrag vereinbarten beide Gütertrennung,
schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf
nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann verpflichtete sich für den Fall
der Scheidung, an die Ehefrau für jedes vollendete Ehejahr eine „Unterhaltsabfindung“
in Höhe von 10.000 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 80.000 DM,
zu zahlen. Außerdem verpflichtete er sich, ab Rechtskraft der
Scheidung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs der Ehefrau für diese
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberanteile nach einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 DM
zu entrichten, falls die Ehefrau unverschuldet keine Erwerbstätigkeit
ausüben könne.
Das Berufungsgericht hatte den Ehevertrag für wirksam und das Versorgungsausgleichsverlangen der Ehefrau für unbegründet erachtet. Der Senat hat die Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Der Senat hatte bereits in
einem Urteil vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02 (siehe dazu Pressemitteilung
12/2004) - die Grundsätze für die Wirksamkeit von Eheverträgen
aufgestellt. Diese dürfen den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgen
nicht beliebig unterlaufen. Das wäre dann der Fall, wenn durch den
Ehevertrag eine evident einseitige und von der individuellen Gestaltung
der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter
angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten -
bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen
und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen,
je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung
gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle
- zu prüfen, ob der Ehevertrag schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens
offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall
führt, daß ihm - losgelöst von der künftigen Entwicklung
der Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten
die Anerkennung mit der Folge zu versagen ist, daß an seine Stelle
die gesetzlichen Regelungen treten.
BGH, 12.1.2005 – Az: XII ZR 238/03 Quelle: PM des BGH |