1. Verzichtet eine nicht erwerbstätige und ein Kleinkind betreuende Mutter in einer notariellen Urkunde auf Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts, so ist nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.2.2001 (1 BVR 12/92) der gesamte Unterhaltsverzicht nichtig.
2. Selbst wenn bei einem Verzicht auf Versorgungsausgleich der Abschluss einer Lebensversicherung als Gegenleistung vereinbart wird, ist dieser Verzicht zumindest dann nichtig,
2. Selbst wenn bei einem Verzicht auf Versorgungsausgleich der Abschluss einer Lebensversicherung als Gegenleistung vereinbart wird, ist dieser Verzicht zumindest dann nichtig,
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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