Eine notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon allein deshalb sittenwidrige oder anfechtbar, weil die Ehefrau die Einzelheiten der Vereinbarung wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache oder wegen der in dem notariellen Vertrag verwendeten juristischen Fachbegriffe nicht verstanden hat. Wer einen Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
OLG Köln, 16.05.2001 - Az: 27 UF 282/00
Quelle: FamRZ 2002, 457
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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