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Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteils nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB XDie Vorschrift des §
116 SGB X bestimmt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz
eines Schadens von ihm auf den Sozialleistungsträger übergeht,
soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen an den
Geschädigten zur Schadensbehebung zu erbringen hat. Von diesem Anspruchsübergang
sind gemäß dem vorliegend maßgeblichen Satz 1 des Absatzes
6 der Norm Ansprüche wegen nicht vorsätzlicher Schädigung
gegen Familienangehörige ausgenommen, die mit dem Geschädigten
in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens
ist Vater eines im Jahr 2000 nichtehelich geborenen Sohnes, für den
beide Elternteile die Personensorge gemeinsam ausübten. Der Junge
lebte bei der Kindesmutter. Der Beklagte kam seiner Unterhaltspflicht für
das Kind uneingeschränkt nach. Zwischen ihm und dem Jungen fand regelmäßig
jedes zweite Wochenende Umgang im Hausanwesen der Großeltern des
Kindes statt, in dem auch der Beklagte lebte. Während eines solchen
Besuchswochenendes Anfang August 2001 fiel das einige Minuten unbeaufsichtigte
Kind in eine auf dem Grundstück stehende, ungesicherte Regentonne
und befand sich etwa zehn Minuten unter Wasser. Hierdurch erlitt der Junge
schwerste Schäden, die voraussichtlich auf Lebensdauer zu einem Betreuungs-
und Beaufsichtigungsbedarf führen werden. Der zuständige Sozialhilfeträger
erbringt seit August 2002 für das Kind Leistungen der Sozialhilfe
in Form der Eingliederungshilfe. Er ist Kläger des Ausgangsverfahrens
und nimmt den Beklagten aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem
Recht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht geht davon
aus, dass der Beklagte seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt
hat und deshalb der familienrechtliche Haftungsausschluss nach § 1664
Abs. 1 BGB für ihn nicht greift. Es hält jedoch § 116 Abs.
6 Satz 1 SGB X wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
und den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie für
verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht im konkreten Normenkontrollverfahren
die Frage vorgelegt, ob § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, als er eine Haftungsprivilegierung des nicht
in häuslicher Gemeinschaft lebenden, unterhaltspflichtigen Kindesvaters
im Gegensatz zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
nicht vorsieht.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat entschieden, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Die durch den Ausschluss des Anspruchsübergangs erfolgende
Privilegierung von Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft
leben, gegenüber getrennt lebenden Familienangehörigen ist auch
im Hinblick auf Eltern und ihre Kinder sachlich gerechtfertigt. Allerdings
ist § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X unter Berücksichtigung des grundrechtlichen
Schutzes der Familie und des Elternrechts dahingehend auszulegen, dass
eine haftungsprivilegierende häusliche Gemeinschaft auch zwischen
dem Kind und demjenigen Elternteil entsteht, der zwar von ihm getrennt
lebt, jedoch seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich
möglichen Maße nachkommt und regelmäßigen sowie längeren
Umgang mit dem Kind pflegt, so dass dieses zeitweise auch in seinen Haushalt
integriert ist.
Der Entscheidung liegen im
Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
§ 116 Abs. 6 Satz 1
SGB X verstößt nicht gegen den nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden
Schutz der Familie. Denn bei der Inanspruchnahme eines gegenüber einem
Familienangehörigen schadensersatzpflichtigen anderen Familienangehörigen
infolge eines Anspruchsübergangs handelt es sich schon nicht um eine
familienbedingte finanzielle Belastung, sondern um eine, die die Familie
zwar trifft, aber aus einer Schadensersatz begründenden Handlung eines
Familienmitglieds herrührt. Zur Kompensation einer solchen, dem einzelnen
Familienangehörigen aus einer von ihm zu verantwortenden Verletzungshandlung,
wie zum Beispiel der Verletzung seiner elterlichen Pflichten, entstehenden
finanziellen Belastung ist der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich
nicht verpflichtet.
Auch Art. 6 Abs. 5 GG, der
die Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern
verbietet, wird durch § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht verletzt. Die
Norm differenziert nicht danach, ob es sich bei dem schädigenden oder
geschädigten Familienangehörigen um ein eheliches oder nichteheliches
Kind handelt, vielmehr danach, ob der schädigende mit dem geschädigten
Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Unterscheidung
führt auch nicht zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung nichtehelicher
Kinder gegenüber ehelichen Kindern. Denn heutzutage kann nicht mehr
davon ausgegangen werden, dass in aller Regel nichteheliche Kinder nur
mit einem Elternteil leben und eheliche Kinder in häuslicher Gemeinschaft
mit beiden Elternteilen aufwachsen. Vielmehr können eheliche Kinder,
deren Eltern sich getrennt haben, von dem Haftungsprivileg ebenso ausgenommen
sein.
Es verletzt ferner nicht
den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 116 Abs.
6 Satz 1 SGB X den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den
Sozialleistungsträger dann ausschließt, wenn ein Schadensverursacher
mit seinem Familienangehörigen, dem er Schaden zugefügt hat,
in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht dagegen, wenn die beiden getrennt
leben. Diese Ungleichbehandlung ist durch hinreichende Gründe gerechtfertigt.
Nach der gesetzgeberischen
Zwecksetzung sollte durch das Haftungsprivileg zum einen eine mittelbare
wirtschaftliche Benachteiligung des Geschädigten vermieden werden.
Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung des geschädigten Familienangehörigen
durch einen Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Schädiger
ist größer, wenn dieser mit dem Geschädigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte ein Kind und
der Schädiger dessen unterhaltspflichtiger Elternteil ist. Durch den
Regress bei dem getrennt lebenden, zu Barunterhalt verpflichteten Elternteil
verringern sich lediglich seine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines
eigenen Lebensunterhalts. Der Rückgriff hat jedoch in der Regel keine
Auswirkungen auf die Höhe des dem Kind geschuldeten Unterhalts, da
die Rückgriffsforderung des Sozialleistungsträgers unterhaltsrechtlich
nicht berücksichtigungsfähig ist und im Falle einer Verbraucherinsolvenz
des unterhaltspflichtigen Elternteils der Unterhaltsanspruch des geschädigten
Kindes, der vorrangig vor der Regressforderung des Sozialleistungsträgers
zu bedienen ist, ungeschmälert erhalten bliebe. Würde hingegen
der Elternteil, bei dem das geschädigte Kind lebt, als Schädiger
in Regress genommen, minderte sich das Einkommen, das dem gemeinsamen Eltern-Kind-Haushalt
zur Verfügung steht, wodurch auch dem geschädigten Kind die Mittel
für seinen Unterhalt entzogen und damit seine Lebensqualität
beeinträchtigt würde. Denn die Höhe der Ausgaben für
Kinder hängt wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens
der sie betreuenden Elternteile ab.
Des Weiteren ist auch die
mit dem Rückgriff des Sozialleistungsträgers verbundene Gefahr
einer Störung des häuslichen Friedens zwischen dem schädigenden
und geschädigten Familienangehörigen deutlich größer,
wenn beide in häuslicher Gemeinschaft leben. Das Schadensereignis
lässt ein Konfliktpotential zwischen Schädiger und Geschädigtem
entstehen, das ihr Verhältnis zueinander schwer belasten kann. Würde
die finanzielle Belastung durch einen Regress des Sozialleistungsträgers
noch hinzukommen, könnte dies die häuslichen Spannungen erheblich
steigern, denen beide, anders als bei einem Getrenntleben von Schädiger
und Geschädigtem, permanent und zwangsläufig ausgesetzt wären.
Dies träfe ein von einem Elternteil geschädigtes Kind in besonderer
Weise und würde sich negativ auf seine Entwicklung auswirken. Bei
einem Getrenntleben des Kindes von dem Elternteil ist es diesen Spannungen
nicht unmittelbar und dauernd ausgesetzt, sondern wird damit gar nicht
oder nur während zeitlich begrenzter Zusammentreffen mit dem Elternteil
konfrontiert.
Die für den Ausschluss
des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X maßgebliche
Tatbestandsvoraussetzung, dass der schädigende mit dem geschädigten
Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist allerdings
bei Kindern und ihren von ihnen getrennt lebenden Elternteilen im Lichte
des Schutzes der auch zwischen ihnen bestehenden Familie nach Art. 6 Abs.
1 GG sowie des Elternrechts des getrennt lebenden Elternteils aus Art.
6 Abs. 2 GG auszulegen. Trägt ein Elternteil mit dem anderen Elternteil,
bei dem sich sein Kind vorrangig aufhält, gemeinsam die Sorge für
das Kind oder ist allein aus Kindeswohlgründen nicht ihm, sondern
dem anderen Elternteil die Alleinsorge eingeräumt, zahlt er regelmäßig
den vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt und praktiziert
den verabredeten oder ihm eingeräumten regelmäßigen Umgang
mit dem Kind, der auch ein Verweilen und Übernachten des Kindes in
seinem Haushalt mit umfasst, kommt dieser Elternteil in vollem, ihm rechtlich
möglichen Umfang seiner elterlichen Verantwortung seinem Kind gegenüber
nach. Ein solches Leben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Vorzeichen
getrennt lebender Eltern ist im Hinblick auf den mit § 116 Abs. 6
Satz 1 SGB X verfolgten Schutzzweck mit einer häuslichen Gemeinschaft
gleichzusetzen, in der ein Elternteil mit seinem Kind tagtäglich zusammenlebt.
Denn diese Art des Zusammenlebens ist nicht minder vor Beeinträchtigungen
infolge des Anspruchsübergangs auf den Sozialleistungsträger
zu bewahren. In einem solchen Eltern-Kind-Verhältnis wird regelmäßig
auch der barunterhaltspflichtige Elternteil aus seiner Haushaltskasse Leistungen
für das Kind erbringen, die über seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung
hinausgehen, ihm aber nicht mehr wie bisher möglich wären, wenn
der Sozialleistungsträger wegen eines übergegangenen Schadensersatzanspruchs
des Kindes auf ihn Rückgriff nehmen würde. Die Vermeidung von
Spannungen und Streitigkeiten aufgrund einer Geltendmachung übergeleiteter
Schadensersatzansprüche ist bei einer häuslichen Gemeinschaft
mit teilweisem Zusammenleben von Kind und Elternteil ebenso vonnöten
wie bei einer häuslichen Gemeinschaft, in der Elternteil und Kind
stetig zusammenleben.
Wenn die vorgenannten Voraussetzungen
bei dem Beklagten des Ausgangsverfahrens und seinem Kind vorgelegen haben,
was das Landgericht zu prüfen hat, könnte er gemäß
§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X trotz eines nicht ständigen Aufenthalts
des Kindes bei ihm nicht in Regress genommen werden.
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