Hat ein Elternteil zugestimmt, daß sein Kind im Ausland beim anderen Elternteil lebt, so kann das Kind nach einem Besuch nicht ohne weiteres zurückgehalten werden. Dies kommt nur dann in Frage, wenn die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung verbunden ist.
OLG Stuttgart, 03.04.2006 - Az: 17 UF 318/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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