| Wenn das Kind im Ausland lebt - kein Zurückhaltungsrecht! |
| Hat ein Elternteil zugestimmt,
daß sein Kind im Ausland beim anderen Elternteil lebt, so kann das
Kind nach einem Besuch nicht ohne weiteres zurückgehalten werden.
Dies kommt nur dann in Frage, wenn die Rückführung mit der schwerwiegenden
Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung verbunden
ist.
OLG Stuttgart, 3.4.2006 - Az: 17 UF 318/05 |